4) Provenienzforschung und koloniale Kontexte. Beispiele, Begriffe, Debatten

Unrechtskontexte (1)

Die Frage, nach welchen Maßstäben Erwerbungen von Museumsgut zu beurteilen sind, ist umstritten. Dies gilt zumal dann, wenn die Aneignungen in der Vergangenheit liegen, kulturell verschiedenen und sich oftmals widersprechenden Normen unterlagen und auch ein möglicherweise bestehender Rechtsrahmen nicht einvernehmlich ausgehandelt, sondern einseitig von außen (oder ‚oben‘) aufgezwungen wurde.

Ein Versuch, einen Umgang mit solch komplexen Ausgangslagen zu finden, war die Einführung des – juristisch nicht bindenden – Konzepts des „Unrechtskontextes“. In sammlungsbezogenen Dokumenten findet sich der Begriff zunächst in Texten, die sich mit dem Umgang mit menschlichen Überresten auseinandersetzen (vgl. auch Lehreinheit 5), wie den bereits 2003 vom Arbeitskreis „Menschliche Präparate in Sammlungen“ herausgegebenen Empfehlungen zum Umgang mit Präparaten aus menschlichem Gewebe in Sammlungen, Museen und öffentlichen Räumen. Ein „Unrechtskontext“ wird hier bezüglich der Entstehung der vorhandenen Präparate konstatiert, wenn mit den Todesumständen eine „Verletzung der Menschenwürde“ einherging (Arbeitskreis „Menschliche Präparate in Sammlungen“ 2003: 378).

Auch in den erstmals 2013 veröffentlichten Empfehlungen zum Umgang mit menschlichen Überresten in Museen und Sammlungen des Deutschen Museumsbundes findet das Konzept Verwendung. Dabei verweisen die Autor*innen allerdings auch auf die Schwierigkeit, zeit- und kontextunabhängig Wertmaßstäbe von Unrechtsvorstellungen zu definieren. Als Anhaltspunkte schlagen sie vor, einen „Unrechtskontext“ dann als gegeben zu sehen „wenn die Person, von der die menschlichen Überreste stammen, Opfer einer Gewalttat wurde, und/oder Teile ihres Körpers gegen ihren Willen bearbeitet und aufbewahrt wurden oder werden“. Doch sind Ausnahmen denkbar, beispielsweise wenn die Tötung sehr weit in der Vergangenheit liegt, wie es bei menschlichen Überresten in frühgeschichtlichen Sammlung der Fall ist. Ein weiterer Anhaltspunkt ist gegeben, wenn „menschlichen Überreste gegen den Willen des oder der ursprünglichen Eigentümer(s) oder Verfügungsberechtigten, insbesondere durch körperliche Gewalt, Zwang, Raub, Grabraub oder betrügerische Täuschung, in eine Sammlung gelangt sind“ (Deutscher Museumsbund 2013: 10f., Deutscher Museumsbund 2021b: 19f.).

Empfehlungen des Deutschen Museumsbundes zum Umgang mit menschlichen Überresten in Museen und Sammlungen (2013)