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Rechtliches

Filmen von Personen

  • Personen, die im Bild identifizierbar sind, verfügen über das Recht am eigenen Bild. Sie können das Filmen erlauben und sie können diese Erlaubnis auch jederzeit, d.h. auch nach einer Veröffentlichung wieder zurückziehen, sofern keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen wurde. Eine schriftliche Einverständniserklärung dokumentiert nur das Einverständnis, entspricht aber keinem Vertrag. Eine vertragliche Regelung hingegen ist mit einer Gegenleistung (z.B. Entlohnung) verbunden.
  • Es gelten Ausnahmen für Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen sowie für Teilnehmende von Veranstaltungen (z.B. Versammlungen, Aufzügen, Demonstrationen), bei denen mit Aufnahmen zu rechnen ist. Hier ist das Filmen erlaubt, allerdings ist relevant, wie die Personen abgelichtet und dargestellt werden. Es kommt dabei ganz wesentlich auf die Bedeutung im Bild an. Ist eine Person erkennbar im Vordergrund oder handelt es sich gar um eine Nahaufnahme, folgt die Kamera einer bestimmten Person? Dann sind Sie auch hier mit einer Einverständniserklärung auf der sicheren Seite.
Fragen Sie im Zweifelsfall einmal zu viel, ob und unter welchen Bedingungen Aufnahmen in Ordnung sind. Sollte es relevant sein, dass die abgelichteten Personen später noch kontaktiert werden können, nutzen Sie hierfür eine Einverständniserklärung, in der die Kontaktdaten notiert werden.

Dreharbeiten drinnen

  • Da Innenräume ein geschützter Bereich sind, benötigt man innerhalb von Gebäuden eine Drehgenehmigung. Diese können Personen ausstellen, die das Hausrecht ausüben. In einem Wohngebäude sind das z.B. die Bewohnenden des Gebäudes. In einem öffentliche Gebäude ist die Gebäudeverwaltung oder Direktion zu befragen, in einem gewerblichen Gebäude entsprechend der Empfang oder die Geschäftsführung.
Sind Dreharbeiten innerhalb von Gebäuden geplant, sollte bereits im Vorfeld geklärt werden, in welchem Rahmen Dreharbeiten möglich sind. Ein plötzliches Auftauchen ohne Vorabsprache sollte vermieden werden.

Dreharbeiten draußen

  • In Deutschland gilt die sogenannte Panoramafreiheit. Diese Ausnahme vom Urheberrecht erlaubt es, öffentlich zur Schau gestellte urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Kunst im öffentlichen Raum, Gebäudefassaden), die bleibend sind, von öffentlichen Wegen und Plätzen aus zu filmen. Sie erlaubt nicht das Filmen durch Fenster in Gebäude.
  • Die Nutzung von Hilfsmitteln, um damit über Sichtschutz hinweg in Gärten, mittels Drohnen in Hinterhöfe oder mittels Teleobjektiven in weitläufiges Privatgelände zu filmen, ist nicht gestattet.
Die hier dargestellten Informationen entsprechen keiner rechtsverbindlichen Auskunft, sondern sollen Ihnen lediglich auf Basis einer vereinfachten rechtlichen Einordnung Empfehlungen an die Hand geben, die helfen können, rechtliche Probleme zu umgehen.
Wiederholen Sie auf der nächsten Seite die wichtigsten Inhalte dieses Abschnittes, bevor die Videoproduktion mit der Postproduktion einen wichtigen abschließenden Schritt im Gesamtprozess findet.